NIRU Energy GmbH, Im Osterhoff 13, 32457 Porta Westfalica – Amtsgericht Bad Oeynhausen, HRB 20764 – USt-IdNr. DE460353284
§ 1 Geltung
- Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, auch für künftige Geschäfte.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn NIRU ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
- Angebote von NIRU sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Beginn der Ausführung zustande.
- Angaben in Prospekten, Datenblättern und Ertragsprognosen sind keine Beschaffenheitsgarantien. Eine Garantie besteht nur, wenn NIRU sie ausdrücklich in Textform als solche bezeichnet.
- NIRU darf zur Ausführung Subunternehmer einsetzen.
§ 3 Preise, Zahlung
- Alle Preise gelten netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Lager bzw. ab Montageort, ohne Verpackung, Fracht, Versicherung, Gerüst und Kran, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Es gilt der Eingang auf dem Konto von NIRU. Ein Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
- Vorbehaltlich anderer Vereinbarung sind 50 % des Preises bei Auftragserteilung, 40 % bei Lieferung und 10 % nach Inbetriebnahme fällig.
- Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
- Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden darf NIRU Vorauskasse oder Sicherheitsleistung (auch nach § 650f BGB) verlangen und Leistungen bis dahin zurückhalten.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
- Fristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn, NIRU hat sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.
- Höhere Gewalt, Lieferengpässe bei Vorlieferanten und Hersteller, Behörden- oder Netzbetreiberentscheidungen, Zoll- und Transportverzögerungen, Witterung und vergleichbare Ereignisse verlängern Fristen angemessen. Dauern sie länger als 3 Monate, kann jede Partei für den betroffenen Teil zurücktreten, ohne dass Schadensersatz geschuldet wird.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
- Schadensersatz wegen Verzugs ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit ist er je vollendeter Woche auf 0,5 %, insgesamt auf 5 % des Wertes der verzögerten Leistung begrenzt.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt auf eigene Kosten rechtzeitig bereit: freien Zugang, tragfähiges und für die Montage geeignetes Dach, betriebsbereiten Zählerschrank und Netzanschluss, Strom und Wasser sowie alle erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen Dritter (Eigentümer, Netzbetreiber, Behörden). Mehraufwand und Wartezeiten wegen fehlender Mitwirkung werden nach Aufwand berechnet.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- NIRU behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt).
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern und tritt NIRU hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes ab. NIRU nimmt die Abtretung an. Verbindung, Verarbeitung und Einbau erfolgen für NIRU als Hersteller; NIRU erwirbt Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes.
- Bei Zahlungsverzug darf NIRU die Vorbehaltsware herausverlangen und – auch ohne Rücktritt – zurücknehmen. Der Kunde gestattet NIRU hierfür den Zutritt; Ausbau, Abholung und Transport gehen zu seinen Lasten.
§ 7 Abnahme, Untersuchung, Mängelrüge
- Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung, die Werkleistung unverzüglich nach Fertigstellung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen. § 377 HGB gilt in jedem Fall. Unterbleibt die Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.
- Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage in Betrieb nimmt oder nach Mitteilung der Fertigstellung nicht binnen 5 Werktagen schriftlich wesentliche Mängel rügt.
§ 8 Mängelansprüche
- Bei Mängeln leistet NIRU nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Kunden stehen Minderung oder Rücktritt erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung zu.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. Ablieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, Personenschäden und soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
- Keine Mängelansprüche bestehen bei natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Eingriffen Dritter, Überspannung/Netzstörungen, Einflüssen von Wetter und Höherer Gewalt sowie bei Abweichungen, die für Wert und Gebrauch unerheblich sind.
- Herstellergarantien (z. B. 10 Jahre auf Wechselrichter und Speicher) gewährt ausschließlich der Hersteller; NIRU übernimmt keine eigene Garantie. Der Kunde macht Garantieansprüche zunächst unmittelbar beim Hersteller geltend; NIRU unterstützt auf Wunsch gegen Aufwandserstattung.
- Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB sind ausgeschlossen, soweit der Kunde keinen Verbrauchsgüterkauf an seinen Abnehmer abgeschlossen hat.
§ 9 Haftung
- NIRU haftet unbeschränkt bei Vorsatz, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit NIRU eine Garantie ausdrücklich schriftlich übernommen hat.
- Im Übrigen haftet NIRU bei grober Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden, begrenzt auf den Auftragswert netto, höchstens auf den Betrag, den die Betriebshaftpflichtversicherung von NIRU im Einzelfall leistet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet NIRU nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe von 50 % des Auftragswertes netto.
- Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausbleibende Einspeisevergütung oder Erträge, Betriebsunterbrechung, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust und Schäden, die auf fehlerhaften Angaben, Unterlagen oder Vorgaben des Kunden oder Dritter beruhen.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NIRU.
- Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht und nicht Abs. 1 greift.
§ 10 Rücktritt, Stornierung
- Der Kunde kann nach Vertragsschluss nur mit schriftlicher Zustimmung von NIRU zurücktreten oder stornieren.
- Bei Stornierung durch den Kunden darf NIRU 25 % des Auftragswertes netto als pauschalen Schadensersatz verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, NIRU der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Sonderbestellte Ware wird voll berechnet.
- NIRU darf vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde Zahlungen trotz Fristsetzung nicht leistet, ein Insolvenzantrag gestellt wird oder wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt werden.
§ 11 Sonstiges
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bad Oeynhausen. NIRU darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
- Ist eine Bestimmung unwirksam, gilt statt ihrer die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende wirksame Regelung. Die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam.
- Datenverarbeitung: siehe Datenschutzerklärung.
Stand: 02.11.2026